Der Selbstbehalt für Erwerbstätige liegt 2026 bei 1.510 € pro Monat. Erst wenn dem Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung mehr als das verbleibt, wird überhaupt gezahlt.
Düsseldorfer Tabelle 2026, Stand Januar 2026
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt (auch Ehegattenunterhalt nach der Scheidung) ist eine monatliche Zahlung, die ein Ex-Partner dem anderen schuldet, wenn dieser seinen Lebensunterhalt nach der Scheidung nicht selbst decken kann. Geregelt in §§ 1569–1576 BGB.
Was ist nachehelicher Unterhalt?
Nachehelicher Unterhalt bedeutet: Ein Ex-Partner unterstützt den anderen finanziell nach der Scheidung. Das gilt aber nur, wenn derjenige seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Unterhalt ist kein automatisches Recht – er muss einen konkreten Grund haben, der im Gesetz steht (§§ 1569–1576 BGB).

Das Grundprinzip
Nach der Scheidung ist jeder Ex-Partner zunächst selbst verantwortlich für seinen Lebensunterhalt. Das nennt sich Eigenverantwortung. Nur wenn das nicht möglich ist – zum Beispiel wegen Kinderbetreuung oder Krankheit – kommt Unterhalt ins Spiel.
Wer zahlt an wen?
Unterhalt zahlt immer derjenige, der mehr verdient. Das Geschlecht spielt keine Rolle – Männer können genauso Unterhalt erhalten wie Frauen. Entscheidend ist allein die wirtschaftliche Situation beider Ex-Partner nach der Scheidung.
Kein automatischer Anspruch
Viele denken, nach 10 Jahren Ehe gibt es automatisch lebenslangen Unterhalt. Das ist ein Mythos. Der Anspruch entsteht nur, wenn einer der 7 gesetzlichen Gründe vorliegt – und er ist meist befristet.
Die gesetzliche Grundlage
Geregelt ist der nacheheliche Unterhalt in den §§ 1569 bis 1576 BGB. Jeder Paragraf beschreibt einen eigenen Unterhaltsgrund. Wer einen Anspruch geltend machen möchte, muss zeigen, welcher dieser Gründe auf ihn zutrifft.
Geregelt ist der nacheheliche Unterhalt in den §§ 1569 bis 1576 BGB. Jeder Paragraf beschreibt einen eigenen Unterhaltsgrund. Wer einen Anspruch geltend machen möchte, muss zeigen, welcher dieser Gründe auf ihn zutrifft. Wer zahlt an wen?
Die 7 Unterhaltsgründe verständlich erklärt
Das Gesetz kennt genau 7 Situationen, in denen nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss. Hier sind alle 7 – in einfacher Sprache.
1. Kinderbetreuung (§ 1570 BGB)
Du betreust nach der Scheidung ein gemeinsames Kind. Dann hast du mindestens für die ersten 3 Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Das Gericht kann diese Zeit verlängern – abhängig von Alter und Bedürfnissen des Kindes.
2. Hohes Alter (§ 1571 BGB)
Du bist zum Zeitpunkt der Scheidung oder danach so alt, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Was 'zu alt' bedeutet, entscheidet das Gericht im Einzelfall – es gibt keine feste Altersgrenze.
3. Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
Du kannst wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nicht vollständig arbeiten. Die Krankheit muss nicht schon bei der Scheidung vorliegen – sie darf auch danach eintreten.
4. Keine Stelle auf dem Arbeitsmarkt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
Du suchst aktiv eine Arbeit, findest aber keine angemessene Stelle. Dieser Unterhalt ist zeitlich begrenzt – er soll die Übergangszeit bis zur ersten Beschäftigung überbrücken.
5. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
Du arbeitest bereits, verdienst aber weniger als im gemeinsamen ehelichen Leben üblich war. Die Differenz kann als Aufstockungsunterhalt geltend gemacht werden. Auch dieser Anspruch ist regelmäßig befristet.
6. Ausbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
Du hast wegen der Ehe eine Ausbildung abgebrochen oder nie begonnen. Dann besteht Anspruch auf Unterhalt während einer angemessenen Ausbildungszeit – damit du langfristig selbst für dich sorgen kannst.
7. Unbilligkeitsklausel (§ 1576 BGB)
Ein schwerwiegender Grund liegt vor, der in keine der obigen Kategorien passt. Das ist die Auffangnorm – sie gilt nur in besonderen Ausnahmefällen und wird von Gerichten selten angewendet.
Du kannst wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nicht vollständig arbeiten. Die Krankheit muss nicht schon bei der Scheidung vorliegen – sie darf auch danach eintreten. 4. Keine Stelle auf dem Arbeitsmarkt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt
Viele verwechseln diese beiden Arten. Der Unterschied ist wichtig – denn es gelten verschiedene Regeln.
Trennungsunterhalt
Gilt während des Trennungsjahres – also nach dem Auszug, aber vor dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Rechtsgrundlage ist § 1361 BGB. Hier gelten noch strengere Maßstäbe: Der Lebensstandard der Ehe soll weitgehend erhalten bleiben. Arbeitsaufnahme ist zumutbar, aber nicht erzwingbar.
Nachehelicher Unterhalt
Beginnt erst mit Rechtskraft der Scheidung. Jetzt gilt das Gebot der Eigenverantwortung. Der Anspruch ist enger: Einer der 7 Gründe muss vorliegen. Gerichte befristeten diesen Unterhalt deutlich häufiger als Trennungsunterhalt.
Der Übergang
Mit der Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch. Wer danach weiter Unterhalt will, muss einen neuen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Das geschieht häufig im gleichen Scheidungsverfahren.
Unterschied bei der Höhe
Trennungsunterhalt orientiert sich stärker am ehelichen Lebensstandard. Nachehelicher Unterhalt ist meist niedriger – weil das Gericht den Eigenverantwortungs-Gedanken stärker gewichtet und Befristungen ausspricht.
Mit der Scheidung endet der Trennungsunterhalt automatisch. Wer danach weiter Unterhalt will, muss einen neuen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Das geschieht häufig im gleichen Scheidungsverfahren. Unterschied bei der Höhe
Wie lange wird Unterhalt nach der Scheidung gezahlt?
Lebenslanger Unterhalt nach der Scheidung ist heute die absolute Ausnahme. Gerichte befristen Unterhaltsansprüche in der Praxis fast immer. Eine Faustregel aus der BGH-Rechtsprechung: Die Dauer beträgt häufig ein Viertel bis ein Drittel der Ehedauer.
Typische Unterhaltsdauer nach Unterhaltsgrund (Monate)
Quelle: BGH-Rechtsprechung / Düsseldorfer Tabelle
klaro.legal
Befristung ist die Regel
Gerichte befristeten nachehelichen Unterhalt in den meisten Fällen. Die Frage ist nicht ob, sondern wie lange. Entscheidend sind: Dauer der Ehe, Alter der Kinder, Qualifikation des Unterhaltsempfängers und seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt.
Die BGH-Faustregel
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen eine Orientierung gegeben: Bei einer 10-jährigen Ehe ist eine Unterhaltsdauer von 2,5 bis 3,3 Jahren typisch. Das sind Richtwerte – kein Automatismus. Jeder Fall wird einzeln betrachtet.
Betreuungsunterhalt: Mindestens 3 Jahre
Wer ein gemeinsames Kind betreut, hat mindestens Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes (§ 1570 BGB). Danach kann das Gericht verlängern – etwa wenn keine Kita-Plätze verfügbar sind oder das Kind besondere Bedürfnisse hat.
Wann gilt lebenslanger Unterhalt?
Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen: bei schwerer, dauerhafter Krankheit oder wenn die Ehe so lange dauerte und der betroffene Partner so alt ist, dass keine Erwerbstätigkeit mehr realistisch ist. Gerichte urteilen hier sehr restriktiv.
Kann die Dauer nachträglich geändert werden?
Ja. Hat sich die Situation wesentlich verändert – etwa weil das Kind nun in der Schule ist oder der Empfänger einen Job gefunden hat – kann das Gericht auf Antrag die Unterhaltsdauer verkürzen oder verlängern (§ 1578b BGB).
Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts folgt dem Halbteilungsgrundsatz: Beide Ex-Partner sollen nach der Scheidung annähernd gleich viel zum Leben haben. Hier ist die Berechnung Schritt für Schritt erklärt.
Der Halbteilungsgrundsatz
Beide Ex-Partner sollen etwa die Hälfte des gemeinsam erzielten bereinigten Nettoeinkommens behalten. Das klingt einfach – ist aber durch Abzüge und Selbstbehalte in der Praxis komplizierter.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Vom Nettolohn werden bestimmte Beträge abgezogen: berufsbedingte Ausgaben (pauschal 5 %), Kindesunterhalt, laufende Kreditraten für die Ehe-Immobilie. Was übrig bleibt, ist das 'bereinigte Nettoeinkommen' – die Berechnungsgrundlage.
Der Selbstbehalt – die untere Grenze
Der Unterhaltspflichtige muss sich selbst etwas behalten dürfen. Laut Düsseldorfer Tabelle 2025 gilt: Erwerbstätige behalten mindestens 1.510 € pro Monat. Nicht-Erwerbstätige mindestens 1.385 €. Bleibt nach dem Selbstbehalt nichts übrig, wird gar nichts gezahlt.
Welche Einkünfte zählen?
Gezählt werden: Lohn und Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten. Auch fiktives Einkommen zählt – wenn jemand absichtlich weniger verdient, um Unterhalt zu drücken, rechnet das Gericht ein erzielbares Einkommen an.
Rechenbeispiel
Anna verdient bereinigt 3.000 € netto, ihr Ex-Mann Ben 1.200 € netto. Differenz: 1.800 €. Geteilt durch 2 ergibt 900 €. Ben hätte damit 1.200 + 900 = 2.100 € – und Anna blieben 3.000 – 900 = 2.100 €. Aber: Da Ben mehr als 1.510 € behält, ist die Zahlung grundsätzlich möglich. Ob sie tatsächlich stattfindet, hängt vom Unterhaltsgrund ab.
Anna verdient bereinigt 3.000 € netto, ihr Ex-Mann Ben 1.200 € netto. Differenz: 1.800 €. Geteilt durch 2 ergibt 900 €. Ben hätte damit 1.200 + 900 = 2.100 € – und Anna blieben 3.000 – 900 = 2.100 €. Aber: Da Ben mehr als 1.510 € behält, ist die Zahlung grundsätzlich möglich. Ob sie tatsächlich stattfindet, hängt vom Unterhaltsgrund ab.
Wann endet der Unterhaltsanspruch? Befristung und Verwirkung
Der Unterhaltsanspruch endet in vier typischen Situationen. Die wichtigste davon – die Verwirkung – ist wenig bekannt, aber sehr wirksam.
Wiederheirat des Empfängers
Heiratet der Unterhaltsempfänger erneut, endet der Anspruch sofort und endgültig (§ 1586 BGB). Eine spätere Scheidung aus der neuen Ehe bringt den alten Anspruch nicht zurück.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Auch wenn der Empfänger eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht, endet der Unterhaltsanspruch. Das gilt seit der Reformierung des Partnerschaftsrechts ausdrücklich.
Tod eines der Ex-Partner
Stirbt der Unterhaltspflichtige, endet der Anspruch nicht automatisch. Er kann gegen den Nachlass geltend gemacht werden – allerdings nur begrenzt (§ 1586b BGB). Stirbt der Empfänger, erlischt der Anspruch sofort.
Verwirkung – der unterschätzte Grund
Der Anspruch kann verwirkt werden (§ 1579 BGB). Das passiert zum Beispiel, wenn der Empfänger in einer neuen festen Partnerschaft lebt, ohne zu heiraten (eheähnliche Gemeinschaft), oder wenn er schwerwiegend gegen die Interessen des Unterhaltspflichtigen gehandelt hat. Verwirkung muss beantragt werden – sie tritt nicht automatisch ein.
Gerichtliche Befristung
Das Gericht kann den Unterhalt von Anfang an befristen (§ 1578b BGB). Es kann auch einen laufenden Unterhalt nachträglich begrenzen – wenn sich die Situation verändert hat. Dafür ist ein neues Gerichtsverfahren nötig.
Unterhalt beantragen: Schritt für Schritt
Wer nachehelichen Unterhalt möchte, muss aktiv werden. Hier sind die konkreten Schritte – von der ersten Überlegung bis zur gerichtlichen Festsetzung.
Schritt 1: Unterhaltsgrund klären
Überlege, welcher der 7 gesetzlichen Gründe auf dich zutrifft. Hast du kleine Kinder? Bist du krank? Arbeitest du, verdienst aber zu wenig? Ohne einen konkreten Grund gibt es keinen Anspruch.
Schritt 2: Einkommen beider Seiten ermitteln
Sammle Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide und alle anderen Einkommensnachweise – von dir und soweit möglich vom Ex-Partner. Das Gericht kann die andere Seite zur Auskunft verpflichten (§ 1605 BGB).
Schritt 3: Außergerichtliche Einigung versuchen
Viele Unterhaltsstreitigkeiten werden durch eine schriftliche Vereinbarung gelöst – ohne Gericht. Eine solche Vereinbarung sollte notariell beurkundet werden, damit sie vollstreckbar ist.
Schritt 4: Unterhalt im Scheidungsverfahren beantragen
Unterhalt kann direkt im Scheidungsverfahren als 'Folgesache' beantragt werden. Das spart Zeit und Kosten. Ein Anwalt ist für das Scheidungsverfahren ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.
Schritt 5: Gerichtlichen Titel sichern
Ohne vollstreckbaren Titel – also ein Urteil oder eine notarielle Urkunde – kannst du im Streitfall nichts erzwingen. Sorge dafür, dass der Unterhaltsanspruch schriftlich und vollstreckbar festgehalten ist.
Ohne vollstreckbaren Titel – also ein Urteil oder eine notarielle Urkunde – kannst du im Streitfall nichts erzwingen. Sorge dafür, dass der Unterhaltsanspruch schriftlich und vollstreckbar festgehalten ist. Schritt 4: Unterhalt im Scheidungsverfahren beantragen
Was tun, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?
Es liegt ein vollstreckbarer Titel vor – aber der Ex-Partner zahlt trotzdem nicht? Diese Möglichkeiten bestehen.
Zwangsvollstreckung
Mit einem vollstreckbaren Urteil oder einer notariellen Urkunde kann ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Möglich ist die Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen – das Arbeitsgericht setzt dabei den pfändbaren Anteil fest.
Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt
Das gilt für Kindesunterhalt: Das Jugendamt zahlt einen staatlichen Vorschuss, wenn der andere Elternteil nicht zahlt (Unterhaltsvorschussgesetz). Für Ehegattenunterhalt gibt es diese Regelung nicht – hier muss direkt vollstreckt werden.
Strafanzeige bei Unterhaltspflichtverletzung
Wer trotz Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlt, kann sich nach § 170 StGB strafbar machen. Eine Strafanzeige ist möglich – sie löst das Problem aber nicht sofort. Sie erhöht allerdings den Druck erheblich.
Auskunft erzwingen
Verweigert der Ex-Partner Angaben zu seinem Einkommen, kann das Gericht ihn zur Auskunft verpflichten (§ 1605 BGB). Falsche Angaben sind strafbar. So lässt sich auch verstecktes Einkommen ans Licht bringen.
Steuerliche Behandlung des Unterhalts
Unterhalt hat steuerliche Folgen – für den Zahler und den Empfänger. Das wichtigste Instrument heißt Realsplitting.
Realsplitting für den Zahler
Der Unterhaltspflichtige kann gezahlten Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe von der Steuer absetzen – bis zu 13.805 € pro Jahr (Stand 2026). Dafür muss der Empfänger zustimmen (Anlage U beim Finanzamt). Das nennt sich 'begrenztes Realsplitting'.
Steuerpflicht beim Empfänger
Wer Realsplitting nutzt, muss dem zustimmen – und dann den erhaltenen Unterhalt selbst als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Das kann die eigene Steuerlast erhöhen. Eine Zustimmung ist freiwillig, kann aber gegen Schadloshaltung erzwungen werden.
Außergewöhnliche Belastung – die Alternative
Wird kein Realsplitting vereinbart, kann der Zahler den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend machen – aber nur bis zur Höhe des Grundfreibetrags. Das ist in der Regel weniger vorteilhaft als das Realsplitting.
Beratung empfehlenswert
Die steuerlichen Folgen hängen stark von den individuellen Einkommensverhältnissen ab. Laut Bundesfinanzministerium lohnt sich das Realsplitting vor allem, wenn der Zahler in einer hohen Steuerklasse ist und der Empfänger wenig oder nichts verdient.
Die steuerlichen Folgen hängen stark von den individuellen Einkommensverhältnissen ab. Laut Bundesfinanzministerium lohnt sich das Realsplitting vor allem, wenn der Zahler in einer hohen Steuerklasse ist und der Empfänger wenig oder nichts verdient. Realsplitting für den Zahler
Wichtige Begriffe einfach erklärt
Unterhaltsschreiben und Gerichtsbescheide sind voller Fachbegriffe. Hier sind die wichtigsten – je in einem Satz erklärt.
Halbteilungsgrundsatz
Beide Ex-Partner sollen nach der Scheidung annähernd gleich viel bereinigtes Nettoeinkommen haben – der Unterhalt gleicht die Differenz zur Hälfte aus.
Erwerbsobliegenheit
Die Pflicht, nach der Scheidung selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder zu suchen – wer das ohne Grund nicht tut, dem wird ein fiktives Einkommen angerechnet.
Selbstbehalt
Der Mindestbetrag, den der Unterhaltspflichtige für sich selbst behalten darf – laut Düsseldorfer Tabelle 2025 sind das 1.510 € für Erwerbstätige und 1.385 € für Nicht-Erwerbstätige.
Bereinigtes Nettoeinkommen
Das Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten, Kindesunterhalt und bestimmter Kredite – das ist die eigentliche Berechnungsgrundlage für den Unterhalt.
Verwirkung
Der Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn es nach den Umständen grob unbillig wäre, weiter zu zahlen – zum Beispiel bei einer verfestigten neuen Partnerschaft des Empfängers.
Eheliche Lebensverhältnisse
Der Lebensstandard, den beide Partner während der Ehe gemeinsam hatten – er dient als Maßstab dafür, wie viel Unterhalt 'angemessen' ist.
Die Pflicht, nach der Scheidung selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder zu suchen – wer das ohne Grund nicht tut, dem wird ein fiktives Einkommen angerechnet. Halbteilungsgrundsatz