
Was ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Ein Einspruch ist ein Rechtsbehelf nach § 347 der Abgabenordnung (AO), mit dem sich der Steuerbescheid vom Finanzamt nochmal überprüfen lässt. Er ist kostenlos, formlos und es braucht dafür weder Anwalt noch Steuerberater. Mit dem Einspruch wird der gesamte Bescheid neu geprüft – nicht nur die konkret benannten Punkte. Das unterscheidet den Einspruch von einer bloßen Anfrage oder Beschwerde beim Finanzamt.
Rund 3 Millionen Einsprüche werden jährlich in Deutschland eingelegt – etwa zwei Drittel davon (rund 68 %) sind ganz oder teilweise erfolgreich.
Quelle: Bundesfinanzministerium, Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern 2024
Komplett kostenlos
Der Einspruch beim Finanzamt kostet keinen Cent – im Gegensatz zur Klage vor dem Finanzgericht, bei der Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten anfallen.
Schriftlich einreichen
Möglich per Brief, Fax oder über ELSTER. Wichtig: Mündlich oder telefonisch reicht nach § 357 AO nicht aus – auch eine E-Mail gilt nach überwiegender Auffassung nicht automatisch als ausreichende Schriftform.
Aufschiebende Wirkung möglich
Der Einspruch selbst hat keine aufschiebende Wirkung. Möglich ist aber, zusätzlich eine "Aussetzung der Vollziehung" nach § 361 AO zu beantragen – dann muss der strittige Betrag bis zur Entscheidung nicht gezahlt werden.
Kein Anwalt nötig
Der Einspruch lässt sich komplett selbst formulieren. Erst bei einer Klage vor dem Finanzgericht wird professionelle Unterstützung relevant, ist rechtlich aber auch dort nicht zwingend vorgeschrieben.
Einspruchsfrist: Wann muss der Einspruch beim Finanzamt sein?
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO). Das klingt einfach – die genaue Berechnung hat aber einige Besonderheiten, die häufig übersehen werden:
Frist verpasst = keine Chance mehr!
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Ab diesem Zeitpunkt lässt er sich grundsätzlich nicht mehr anfechten – unabhängig davon, wie fehlerhaft er inhaltlich ist. Nur in absoluten Ausnahmefällen kommt eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (§ 110 AO) in Betracht, etwa bei unverschuldeter Verhinderung.
So wird die Frist berechnet
Tipp: Im Zweifel lässt sich der Einspruch sofort einlegen – auch ohne ausführliche Begründung. Eine vollständige Begründung kann später nachgereicht werden, da nur die Frist für die formelle Einlegung entscheidend ist, nicht für die Begründung.
Die häufigsten Gründe für einen Einspruch
In diesen Fällen wird ein Einspruch besonders häufig eingelegt – und viele davon werden vom Finanzamt anerkannt oder führen zu einer Korrektur:
Werbungskosten nicht anerkannt
Das Finanzamt hat Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Fortbildungskosten oder Arbeitsmittel gekürzt oder komplett gestrichen. Das ist der häufigste Einspruchsgrund – häufig deshalb, weil Belege in der ursprünglichen Erklärung fehlten oder nicht plausibel genug dargestellt waren. Werden diese Nachweise nachträglich vorgelegt, führt das oft zu einer Korrektur.
Sonderausgaben vergessen oder gekürzt
Versicherungsbeiträge, Spenden, Kirchensteuer oder Vorsorgeaufwendungen fehlen im Bescheid oder wurden zu niedrig angesetzt. Ein Blick in die Anlage Vorsorgeaufwand lohnt sich besonders, da dort häufig Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht vollständig berücksichtigt werden.
Rechenfehler im Bescheid
Auch Finanzämter unterlaufen Rechen- oder Übertragungsfehler. Ein Vergleich der Zahlen im Bescheid mit der eingereichten Steuererklärung deckt das auf. Typisch sind falsch übernommene Einkünfte, vergessene Freibeträge oder falsch berechnete Pauschalen.
Freibeträge nicht berücksichtigt
Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Behindertenpauschbetrag oder der Sparerpauschbetrag fehlen im Bescheid. Besonders nach Änderungen der Lebenssituation – etwa Trennung, Geburt eines Kindes oder neu festgestellter Behinderung – kommt das häufig vor, weil die Datenübermittlung ans Finanzamt nicht automatisch aktualisiert wird.
Doppelbesteuerung der Rente
Seit dem BFH-Urteil von 2021 wird diskutiert, ob die Rentenbesteuerung in bestimmten Fällen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führt. Für Rentner kann ein Einspruch relevant sein, solange das Verfahren noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist.
Handwerkerleistungen / haushaltsnahe Dienste
Handwerkerkosten (Steuerermäßigung auf bis zu 1.200 € Steuerersparnis) und haushaltsnahe Dienstleistungen (bis zu 4.000 € Steuerersparnis) werden oft vergessen oder nicht anerkannt. Zu beachten: Nur der Arbeitslohn-Anteil zählt, nicht das verwendete Material, und die Rechnung muss unbar per Überweisung bezahlt worden sein – Barzahlungen werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht akzeptiert.
Einspruch einlegen: Schritt für Schritt
Der Ablauf lässt sich in 6 klar abgrenzbare Schritte unterteilen:
Bescheid sorgfältig prüfen
Jede Position im Steuerbescheid lässt sich mit der eingereichten Steuererklärung vergleichen. Besonders aufschlussreich sind die "Erläuterungen" am Ende des Bescheids – dort erklärt das Finanzamt, welche Angaben geändert oder nicht anerkannt wurden.
Frist berechnen und notieren
Datum des Bescheids + 3 Tage Postlaufzeit + 1 Monat = Fristende. Dieses Datum lässt sich am besten sofort im Kalender vermerken, um es nicht aus den Augen zu verlieren.
Fehler identifizieren und begründen
Notiert werden sollte genau, welche Positionen aus welchem Grund als falsch angesehen werden. Belege, Rechnungen und Nachweise lassen sich parallel zusammenstellen. Je konkreter die Angaben, desto eindeutiger lässt sich der Fall vom Finanzamt nachvollziehen.
Einspruch formulieren
Der Einspruch enthält üblicherweise Name, Steuernummer, das Datum des Bescheids und eine klare Begründung. Der Musterbrief in diesem Ratgeber lässt sich dafür als Vorlage nutzen und individuell anpassen.
Einspruch absenden
Der Versand kann per Brief (Einschreiben ist eine Möglichkeit, um den Zugang nachweisen zu können), per Fax oder über ELSTER an das zuständige Finanzamt erfolgen. Eine Kopie mit Sendenachweis lässt sich für die eigenen Unterlagen aufbewahren.
Auf Antwort warten
Das Finanzamt prüft den Einspruch – je nach Auslastung und Komplexität kann das einige Wochen bis mehrere Monate dauern. Am Ende steht entweder ein geänderter Bescheid (Abhilfe) oder eine formelle Einspruchsentscheidung.

Musterbrief: Einspruch gegen Steuerbescheid
Dieser Musterbrief lässt sich als Vorlage für einen Einspruch nutzen. Die markierten Stellen in eckigen Klammern lassen sich an die eigene Situation anpassen:
Konkret bleiben: Es hilft, genau zu benennen, welche Positionen als falsch angesehen werden, und die korrekten Beträge direkt zu nennen – vage Formulierungen erschweren die Prüfung durch das Finanzamt.
Belege beifügen: Rechnungen, Kontoauszüge, Bescheinigungen und andere Nachweise stützen die eigenen Angaben und erhöhen die Nachvollziehbarkeit.
Kopie aufbewahren: Eine Kopie des Einspruchs und aller beigefügten Belege lässt sich für die eigenen Unterlagen zurückhalten – wichtig, falls später Rückfragen entstehen.
Absendedatum dokumentieren: Bei einem Einschreiben ergibt sich der Nachweis automatisch aus dem Einlieferungsbeleg. Bei normaler Post lässt sich eine Kopie mit handschriftlichem Datum aufbewahren.
Einsprüche im Jahresverlauf (in Tausend)

Peak im April/Mai: Nach Versand der Steuerbescheide steigen Einsprüche deutlich an
Was passiert nach dem Einspruch?
Nach Eingang des Einspruchs prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid nochmal vollständig – nicht nur die konkret beanstandeten Punkte. Das kann zu verschiedenen Ergebnissen führen:
Volle Abhilfe
Das Finanzamt teilt die vorgebrachten Einwände vollständig und ändert den Bescheid entsprechend. Es folgt ein neuer, korrigierter Steuerbescheid. Das ist das für Steuerpflichtige günstigste Ergebnis eines Einspruchsverfahrens.
Teilweise Abhilfe
Das Finanzamt akzeptiert einen Teil der Einwände, andere werden zurückgewiesen. Es folgt ein teilweise geänderter Bescheid. Danach besteht die Möglichkeit, den verbleibenden Teil zu akzeptieren oder das Verfahren fortzusetzen.
Einspruchsentscheidung (Ablehnung)
Das Finanzamt weist den Einspruch zurück und begründet dies in einer formellen Einspruchsentscheidung. Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb eines Monats die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.
Klage vor dem Finanzgericht
Wird der Einspruch abgelehnt, ist eine Klage vor dem Finanzgericht der nächste mögliche Schritt. Anders als bei manchen anderen Gerichtsverfahren ist ein Anwalt vor dem Finanzgericht in erster Instanz nicht zwingend vorgeschrieben, es fallen aber Gerichtskosten und ggf. weitere Kosten an.
Achtung: Verböserung möglich! Bei der erneuten, vollständigen Prüfung des Bescheids kann das Finanzamt auch Fehler entdecken, die sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Der Bescheid fällt dann schlechter aus als vorher ("Verböserung"). Vor einer solchen Änderung erfolgt aber ein Hinweis, sodass der Einspruch noch zurückgenommen werden kann.
Erfolgsquote nach Einspruchsgrund

Rechenfehler werden in 95% der Fälle korrigiert
Die 5 häufigsten Fehler beim Einspruch
Diese Fehler können ein Einspruchsverfahren erheblich erschweren oder ganz zunichtemachen:
Einspruchsfrist verpasst
Der häufigste und folgenreichste Fehler: Die 1-Monats-Frist ist grundsätzlich absolut. Nach Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig, eine Änderung ist dann in aller Regel ausgeschlossen. Im Zweifel lässt sich zunächst ein kurzer, formloser Einspruch einlegen und die ausführliche Begründung später nachreichen.
Keine Belege beigelegt
Ein Einspruch ohne Nachweise wird in der Praxis häufig abgelehnt. Das Finanzamt benötigt Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge oder andere Belege, um die vorgebrachten Angaben nachvollziehen zu können. Ohne Nachweis bleibt eine Korrektur meist aus.
An das falsche Finanzamt geschickt
Der Einspruch muss an das Finanzamt gerichtet werden, das den konkreten Bescheid erlassen hat – nicht an ein beliebiges anderes Finanzamt. Die zuständige Adresse steht im Briefkopf des Steuerbescheids.
Nur telefonisch oder mündlich
Ein Telefonat mit dem Finanzamt erfüllt die gesetzliche Schriftform nach § 357 AO nicht. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen – per Brief, Fax oder über ELSTER. Mündliche Zusagen einzelner Sachbearbeiter sind rechtlich nicht bindend.
Zahlung komplett verweigert
Ein Einspruch allein hat keine aufschiebende Wirkung – die im Bescheid festgesetzte Zahlung bleibt zunächst fällig, sofern nicht gleichzeitig die "Aussetzung der Vollziehung" nach § 361 AO beantragt wird. Ohne diesen Antrag können Säumniszuschläge entstehen, selbst wenn der Einspruch später Erfolg hat.