
Arten der Mietvertragskündigung
Das deutsche Mietrecht kennt verschiedene Wege, ein Mietverhältnis zu beenden. Welche Kündigungsart infrage kommt, hängt von der jeweiligen Situation ab: Wer regulär auszieht, kündigt ordentlich mit gesetzlicher Frist. Wer einen gravierenden Vertragsverstoß erlebt hat, kann unter Umständen fristlos kündigen. Daneben gibt es besondere Konstellationen, in denen das Gesetz verkürzte Fristen vorsieht, sowie die Möglichkeit, sich einvernehmlich per Aufhebungsvertrag zu trennen.
52,8% der Deutschen leben zur Miete – über 44 Millionen Menschen in mehr als 20 Millionen Haushalten
Quelle: Deutscher Mieterbund, Mietenreport 2025
Die vier Kündigungsarten
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist der gesetzliche Regelfall der Vertragsbeendigung. Sie erfolgt unter Einhaltung der im Gesetz oder Mietvertrag festgelegten Kündigungsfrist. Mieter können ihren unbefristeten Mietvertrag laut § 573c BGB grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen – ein Recht, das Vermietern in dieser Form nicht zusteht, da sie stets einen anerkannten Kündigungsgrund benötigen (siehe Abschnitt Vermieterkündigung). Die ordentliche Kündigung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim Empfänger wirksam.
Fristberechnung: Nach § 573c BGB muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Empfänger eingegangen sein, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Geht das Schreiben später ein, verschiebt sich der Beendigungszeitpunkt automatisch um einen weiteren Monat.
Fristlose Kündigung
Bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen erlaubt § 543 BGB beiden Vertragsparteien, das Mietverhältnis fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zu beenden. Voraussetzung ist stets ein wichtiger Grund, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen. Typische Gründe, die in der Praxis vorkommen können, sind:
Kündigungsfristen im Überblick
Die gesetzlichen Kündigungsfristen unterscheiden sich zwischen Mieter- und Vermieterseite erheblich. Während für Mieter eine einheitliche, kurze Frist gilt, verlängert sich die Frist für Vermieter mit der Dauer des Mietverhältnisses. Dieser Unterschied ist im Mietrecht bewusst so angelegt, um Mieter als grundsätzlich schutzbedürftigere Vertragspartei stärker vor kurzfristigem Wohnungsverlust zu bewahren.
Kündigungsfrist für Mieter
Für Mieter gilt gemäß § 573c Abs. 1 BGB unabhängig von der Wohndauer stets dieselbe gesetzliche Frist. Auch wer bereits seit vielen Jahren in derselben Wohnung lebt, muss keine längere Frist beachten als jemand, der erst wenige Monate eingezogen ist:
3 Monate
Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein. Dann endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats – die Kündigungsfrist beträgt also faktisch rund drei Monate.
Kündigungsfristen für Vermieter
Für Vermieter verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit zunehmender Mietdauer, geregelt in § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB. Innerhalb der ersten fünf Jahre des Mietverhältnisses gilt die gleiche dreimonatige Frist wie für Mieter. Nach mehr als fünf Jahren Mietdauer verlängert sich die Frist auf sechs Monate, nach mehr als acht Jahren auf neun Monate. Diese gestaffelten Fristen gelten zusätzlich zu der Voraussetzung, dass der Vermieter überhaupt einen anerkannten Kündigungsgrund vorweisen kann – ohne einen solchen Grund ist eine ordentliche Vermieterkündigung von vornherein unwirksam.
Wichtig: Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben oder der Poststempel. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Empfänger eingegangen sein, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Ein Schreiben, das erst am 4. oder 5. Werktag ankommt, verschiebt den Beendigungstermin regelmäßig um einen vollen Monat nach hinten.
Das Kündigungsschreiben
Eine Kündigung des Mietvertrags muss zwingend in Schriftform erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Ein von Hand unterschriebenes Papierschreiben ist erforderlich. E-Mail, Fax, SMS oder Messenger-Nachrichten erfüllen die gesetzliche Schriftform nicht und machen eine Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob der Inhalt inhaltlich korrekt und eindeutig war.
Vollständige Adressen
Das Schreiben sollte Name und vollständige Anschrift sowohl des Mieters als auch des Vermieters enthalten, damit eindeutig erkennbar ist, wer kündigt und an wen sich die Kündigung richtet.
Datum der Kündigung
Das Ausstellungsdatum des Schreibens dokumentiert, wann die Kündigung verfasst wurde. Für die Fristberechnung entscheidend ist jedoch nicht dieses Datum, sondern der tatsächliche Zugang beim Empfänger.
Eindeutiger Betreff
Ein klarer Betreff wie 'Kündigung des Mietvertrags für [Adresse]' verhindert Missverständnisse darüber, um welches Mietverhältnis und welche Erklärung es sich handelt.
Kündigungstermin
Im Schreiben kann entweder ein konkretes Beendigungsdatum genannt werden oder die Formulierung 'zum nächstmöglichen Zeitpunkt' verwendet werden, wenn die genaue Frist nicht selbst berechnet werden soll.
Handschriftliche Unterschrift
Alle im Mietvertrag genannten Mieter müssen das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben. Fehlt die Unterschrift eines Mitmieters, ist die Kündigung in der Regel insgesamt unwirksam.
Zugangsnachweis
Da im Streitfall der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden muss, empfiehlt sich eine Zustellung, die diesen Nachweis ermöglicht, etwa per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung.
Sichere Zustellung
Sonderkündigungsrechte für Mieter
In bestimmten, gesetzlich geregelten Situationen können Mieter mit einer verkürzten Frist oder außerordentlich kündigen, ohne die reguläre dreimonatige Frist abwarten zu müssen. Diese Sonderkündigungsrechte knüpfen an konkrete Ereignisse an, die das Mietverhältnis für den Mieter in besonderer Weise verändern.
197.092 Mietrechtsstreitigkeiten vor Gericht in 2024 – ein Anstieg von 7,8% gegenüber dem Vorjahr
Quelle: Statistisches Bundesamt, Justizstatistik 2024
Bei Mieterhöhung
Erhöht der Vermieter die Miete, etwa im Rahmen einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB, räumt § 561 BGB dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht ein: Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Die Miete darf dann bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöht werden.
Bei Modernisierung
Kündigt der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555c BGB an, kann der Mieter nach § 555e BGB außerordentlich mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Modernisierung tatsächlich zu einer Mieterhöhung führen wird.
Bei Todesfall des Mieters
Verstirbt ein Mieter, geht das Mietverhältnis nach § 563 BGB zunächst auf Angehörige über, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, oder andernfalls auf die Erben. § 564 BGB räumt sowohl Erben als auch Vermieter das Recht ein, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod mit der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen – dies gilt auch dann, wenn ursprünglich ein befristeter Mietvertrag bestand.
Bei berufsbedingtem Umzug
Ein beruflich bedingter Umzug, etwa durch einen neuen Arbeitsort, begründet für sich genommen kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Es gilt die reguläre gesetzliche Frist von drei Monaten wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung auch. Einzelne Mietverträge können abweichende Regelungen enthalten, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Häufigste Gründe für Mietvertragskündigungen

Eigenbedarf ist mit 42% der häufigste Grund für Vermieterkündigungen
Wenn der Vermieter kündigt
Anders als Mieter können Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis nicht ohne Weiteres beenden. § 573 BGB verlangt für eine ordentliche Vermieterkündigung stets ein berechtigtes Interesse, das im Kündigungsschreiben konkret benannt und begründet werden muss. Fehlt eine ausreichende Begründung, ist die Kündigung unwirksam.
Eigenbedarfskündigung
Der in der Praxis häufigste Kündigungsgrund ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts. Das Kündigungsschreiben muss dabei genau benennen, welche konkrete Person einziehen soll und aus welchem nachvollziehbaren Grund der Bedarf besteht – pauschale oder vage Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Hinweis: In der Rechtspraxis wird bei einem erheblichen Teil der Eigenbedarfskündigungen die Frage aufgeworfen, ob der angegebene Bedarf tatsächlich besteht oder nur vorgeschoben ist, etwa um eine Neuvermietung zu höheren Konditionen zu ermöglichen. Ob im Einzelfall ein vorgeschobener Eigenbedarf vorliegt, lässt sich anhand der Begründung, der Plausibilität und gegebenenfalls des späteren tatsächlichen Verhaltens des Vermieters beurteilen.
Widerspruchsrecht (Sozialklausel)
§ 574 BGB räumt Mietern die Möglichkeit ein, einer an sich berechtigten Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine besondere, nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Das Gericht wägt in diesem Fall die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander ab. Als Härtegründe kommen unter anderem in Betracht:
Dauer einer Räumungsklage (Durchschnitt)

Gesamtdauer bis zur Räumung: ca. 12 Monate

Die häufigsten Fehler bei der Kündigung
Formale und inhaltliche Fehler können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist oder sich der Beendigungszeitpunkt unerwartet verschiebt. Die folgenden Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf:
Kündigungsfrist falsch berechnet
Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum des Schreibens. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats eingehen: Ein Schreiben, das erst am 4. Januar zugeht, ist für eine Beendigung zum Ende März zu spät – das Mietverhältnis endet dann erst einen Monat später.
Falsche Form (E-Mail, Fax)
Nur ein eigenhändig unterschriebener Brief in Papierform erfüllt die gesetzliche Schriftform nach § 568 BGB. E-Mail, Fax, WhatsApp-Nachricht oder eine mündliche Erklärung sind unwirksam, selbst wenn der Empfänger sie inhaltlich zur Kenntnis nimmt.
Kein Zugangsnachweis
Ohne einen Nachweis über Zeitpunkt und Tatsache des Zugangs kann der Empfänger im Streitfall behaupten, das Schreiben nie oder erst später erhalten zu haben. Das kann die Fristberechnung und damit den Beendigungszeitpunkt verschieben.
Nicht alle Mieter unterschrieben
Sind mehrere Personen – etwa Ehepaare oder Wohngemeinschaften – gemeinsam im Mietvertrag als Mieter aufgeführt, müssen grundsätzlich alle das Kündigungsschreiben unterschreiben. Fehlt die Unterschrift einer Partei, ist die Kündigung in der Regel insgesamt unwirksam.
Fehlende Begründung (Vermieter)
Eine Vermieterkündigung ohne konkret benannten und nachvollziehbaren Kündigungsgrund nach § 573 BGB ist unwirksam. Bei der Eigenbedarfskündigung muss insbesondere die Person, für die der Bedarf besteht, sowie der Grund des Bedarfs genau bezeichnet werden.