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Mietvertrag kündigen

Fristen, Form & häufige Fehler

Eine Kündigung des Mietvertrags will gut vorbereitet sein. Ob Sie als Mieter ausziehen möchten oder als Vermieter die Wohnung zurückfordern: Die richtigen Fristen und Formalitäten entscheiden über den Erfolg.

Infografik: Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter im Überblick

Arten der Mietvertragskündigung

Das deutsche Mietrecht kennt verschiedene Wege, ein Mietverhältnis zu beenden. Welche Kündigungsart infrage kommt, hängt von der jeweiligen Situation ab: Wer regulär auszieht, kündigt ordentlich mit gesetzlicher Frist. Wer einen gravierenden Vertragsverstoß erlebt hat, kann unter Umständen fristlos kündigen. Daneben gibt es besondere Konstellationen, in denen das Gesetz verkürzte Fristen vorsieht, sowie die Möglichkeit, sich einvernehmlich per Aufhebungsvertrag zu trennen.

52,8% der Deutschen leben zur Miete – über 44 Millionen Menschen in mehr als 20 Millionen Haushalten

Quelle: Deutscher Mieterbund, Mietenreport 2025

Die vier Kündigungsarten

Ordentliche Kündigung: Beendigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist, ohne dass ein besonderer Grund vorliegen muss (auf Mieterseite)
Fristlose Kündigung: Sofortige Beendigung bei schwerwiegenden Vertragsverstößen nach § 543 BGB, etwa erheblichem Zahlungsverzug oder Gesundheitsgefährdung
Sonderkündigung: Verkürzte Kündigungsfrist bei bestimmten gesetzlich vorgesehenen Anlässen, zum Beispiel nach einer Mieterhöhung oder Modernisierungsankündigung
Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses zu einem frei vereinbarten Zeitpunkt, unabhängig von gesetzlichen Fristen

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist der gesetzliche Regelfall der Vertragsbeendigung. Sie erfolgt unter Einhaltung der im Gesetz oder Mietvertrag festgelegten Kündigungsfrist. Mieter können ihren unbefristeten Mietvertrag laut § 573c BGB grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen – ein Recht, das Vermietern in dieser Form nicht zusteht, da sie stets einen anerkannten Kündigungsgrund benötigen (siehe Abschnitt Vermieterkündigung). Die ordentliche Kündigung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim Empfänger wirksam.

Fristberechnung: Nach § 573c BGB muss die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Empfänger eingegangen sein, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Geht das Schreiben später ein, verschiebt sich der Beendigungszeitpunkt automatisch um einen weiteren Monat.

Fristlose Kündigung

Bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen erlaubt § 543 BGB beiden Vertragsparteien, das Mietverhältnis fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, zu beenden. Voraussetzung ist stets ein wichtiger Grund, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen. Typische Gründe, die in der Praxis vorkommen können, sind:

Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall, Asbestbelastung oder andere gravierende Mängel der Mietsache, die trotz Anzeige nicht behoben werden
Massive und andauernde Störung des Hausfriedens, etwa durch wiederholte Ruhestörungen oder Bedrohungen gegenüber Nachbarn
Zahlungsverzug in Höhe von mindestens zwei vollen Monatsmieten oder wiederholter Verzug über einen längeren Zeitraum
Sonstige erhebliche Vertragsverletzung, etwa unerlaubte Untervermietung trotz Abmahnung oder vertragswidriger Gebrauch der Mietsache

Kündigungsfristen im Überblick

Die gesetzlichen Kündigungsfristen unterscheiden sich zwischen Mieter- und Vermieterseite erheblich. Während für Mieter eine einheitliche, kurze Frist gilt, verlängert sich die Frist für Vermieter mit der Dauer des Mietverhältnisses. Dieser Unterschied ist im Mietrecht bewusst so angelegt, um Mieter als grundsätzlich schutzbedürftigere Vertragspartei stärker vor kurzfristigem Wohnungsverlust zu bewahren.

Infografik: Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter

Kündigungsfrist für Mieter

Für Mieter gilt gemäß § 573c Abs. 1 BGB unabhängig von der Wohndauer stets dieselbe gesetzliche Frist. Auch wer bereits seit vielen Jahren in derselben Wohnung lebt, muss keine längere Frist beachten als jemand, der erst wenige Monate eingezogen ist:

3 Monate

Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein. Dann endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats – die Kündigungsfrist beträgt also faktisch rund drei Monate.

Kündigungsfristen für Vermieter

0-5 Jahre Mietdauer3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer6 Monate
Über 8 Jahre Mietdauer9 Monate

Für Vermieter verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit zunehmender Mietdauer, geregelt in § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB. Innerhalb der ersten fünf Jahre des Mietverhältnisses gilt die gleiche dreimonatige Frist wie für Mieter. Nach mehr als fünf Jahren Mietdauer verlängert sich die Frist auf sechs Monate, nach mehr als acht Jahren auf neun Monate. Diese gestaffelten Fristen gelten zusätzlich zu der Voraussetzung, dass der Vermieter überhaupt einen anerkannten Kündigungsgrund vorweisen kann – ohne einen solchen Grund ist eine ordentliche Vermieterkündigung von vornherein unwirksam.

Wichtig: Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben oder der Poststempel. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Empfänger eingegangen sein, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden. Ein Schreiben, das erst am 4. oder 5. Werktag ankommt, verschiebt den Beendigungstermin regelmäßig um einen vollen Monat nach hinten.

Das Kündigungsschreiben

Eine Kündigung des Mietvertrags muss zwingend in Schriftform erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB). Das bedeutet: Ein von Hand unterschriebenes Papierschreiben ist erforderlich. E-Mail, Fax, SMS oder Messenger-Nachrichten erfüllen die gesetzliche Schriftform nicht und machen eine Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob der Inhalt inhaltlich korrekt und eindeutig war.

Vollständige Adressen

Das Schreiben sollte Name und vollständige Anschrift sowohl des Mieters als auch des Vermieters enthalten, damit eindeutig erkennbar ist, wer kündigt und an wen sich die Kündigung richtet.

Datum der Kündigung

Das Ausstellungsdatum des Schreibens dokumentiert, wann die Kündigung verfasst wurde. Für die Fristberechnung entscheidend ist jedoch nicht dieses Datum, sondern der tatsächliche Zugang beim Empfänger.

Eindeutiger Betreff

Ein klarer Betreff wie 'Kündigung des Mietvertrags für [Adresse]' verhindert Missverständnisse darüber, um welches Mietverhältnis und welche Erklärung es sich handelt.

Kündigungstermin

Im Schreiben kann entweder ein konkretes Beendigungsdatum genannt werden oder die Formulierung 'zum nächstmöglichen Zeitpunkt' verwendet werden, wenn die genaue Frist nicht selbst berechnet werden soll.

Handschriftliche Unterschrift

Alle im Mietvertrag genannten Mieter müssen das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben. Fehlt die Unterschrift eines Mitmieters, ist die Kündigung in der Regel insgesamt unwirksam.

Zugangsnachweis

Da im Streitfall der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden muss, empfiehlt sich eine Zustellung, die diesen Nachweis ermöglicht, etwa per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung.

Sichere Zustellung

Einschreiben mit Rückschein: Die Post dokumentiert Zustelldatum und -zeitpunkt, was im Streitfall als Beweis dienen kann. Nachteil ist der höhere Preis und die Möglichkeit, dass der Empfänger die Annahme verweigert.
Übergabe durch eine Botin oder einen Boten mit Zeugenfunktion: Eine dritte Person wirft das Schreiben persönlich in den Briefkasten des Empfängers und kann den Einwurf später bezeugen. Diese Methode gilt als kostengünstig und in der Praxis als vergleichsweise sicher.
Persönliche Übergabe mit schriftlicher Empfangsbestätigung: Der Empfänger bestätigt auf einer Kopie des Schreibens Datum und Erhalt per Unterschrift.

Sonderkündigungsrechte für Mieter

In bestimmten, gesetzlich geregelten Situationen können Mieter mit einer verkürzten Frist oder außerordentlich kündigen, ohne die reguläre dreimonatige Frist abwarten zu müssen. Diese Sonderkündigungsrechte knüpfen an konkrete Ereignisse an, die das Mietverhältnis für den Mieter in besonderer Weise verändern.

197.092 Mietrechtsstreitigkeiten vor Gericht in 2024 – ein Anstieg von 7,8% gegenüber dem Vorjahr

Quelle: Statistisches Bundesamt, Justizstatistik 2024

1

Bei Mieterhöhung

Erhöht der Vermieter die Miete, etwa im Rahmen einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB, räumt § 561 BGB dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht ein: Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Die Miete darf dann bis zum Wirksamwerden der Kündigung nicht erhöht werden.

2

Bei Modernisierung

Kündigt der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555c BGB an, kann der Mieter nach § 555e BGB außerordentlich mit einer Frist zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Modernisierung tatsächlich zu einer Mieterhöhung führen wird.

3

Bei Todesfall des Mieters

Verstirbt ein Mieter, geht das Mietverhältnis nach § 563 BGB zunächst auf Angehörige über, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, oder andernfalls auf die Erben. § 564 BGB räumt sowohl Erben als auch Vermieter das Recht ein, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod mit der gesetzlichen Frist außerordentlich zu kündigen – dies gilt auch dann, wenn ursprünglich ein befristeter Mietvertrag bestand.

4

Bei berufsbedingtem Umzug

Ein beruflich bedingter Umzug, etwa durch einen neuen Arbeitsort, begründet für sich genommen kein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Es gilt die reguläre gesetzliche Frist von drei Monaten wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung auch. Einzelne Mietverträge können abweichende Regelungen enthalten, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Häufigste Gründe für Mietvertragskündigungen

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Eigenbedarf ist mit 42% der häufigste Grund für Vermieterkündigungen

Quelle: Deutscher Mieterbund, Kündigungsstatistik 2024

Wenn der Vermieter kündigt

Anders als Mieter können Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis nicht ohne Weiteres beenden. § 573 BGB verlangt für eine ordentliche Vermieterkündigung stets ein berechtigtes Interesse, das im Kündigungsschreiben konkret benannt und begründet werden muss. Fehlt eine ausreichende Begründung, ist die Kündigung unwirksam.

Grafische Statistik: Eigenbedarfskündigungen in Deutschland

Eigenbedarfskündigung

Der in der Praxis häufigste Kündigungsgrund ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts. Das Kündigungsschreiben muss dabei genau benennen, welche konkrete Person einziehen soll und aus welchem nachvollziehbaren Grund der Bedarf besteht – pauschale oder vage Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Hinweis: In der Rechtspraxis wird bei einem erheblichen Teil der Eigenbedarfskündigungen die Frage aufgeworfen, ob der angegebene Bedarf tatsächlich besteht oder nur vorgeschoben ist, etwa um eine Neuvermietung zu höheren Konditionen zu ermöglichen. Ob im Einzelfall ein vorgeschobener Eigenbedarf vorliegt, lässt sich anhand der Begründung, der Plausibilität und gegebenenfalls des späteren tatsächlichen Verhaltens des Vermieters beurteilen.

Widerspruchsrecht (Sozialklausel)

§ 574 BGB räumt Mietern die Möglichkeit ein, einer an sich berechtigten Kündigung zu widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine besondere, nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Das Gericht wägt in diesem Fall die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander ab. Als Härtegründe kommen unter anderem in Betracht:

Hohes Alter der Mieterin oder des Mieters in Verbindung mit einer besonders langen Mietdauer, wodurch ein Umzug eine tiefgreifende Lebensveränderung bedeuten würde
Schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die einen Umzug erschwert oder gesundheitliche Risiken mit sich bringt
Schulpflichtige Kinder, für die ein Umzug einen Schulwechsel und damit erhebliche Einschnitte im sozialen Umfeld bedeuten würde
Sehr lange Mietdauer von etwa 20 Jahren oder mehr, die für sich genommen bereits als gewichtiger Faktor in der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann

Dauer einer Räumungsklage (Durchschnitt)

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Gesamtdauer bis zur Räumung: ca. 12 Monate

Quelle: Deutscher Mieterbund, Justizstatistik 2024
Infografik: 5 Schritte zur Kündigung des Mietvertrags

Die häufigsten Fehler bei der Kündigung

Formale und inhaltliche Fehler können dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist oder sich der Beendigungszeitpunkt unerwartet verschiebt. Die folgenden Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf:

Kündigungsfrist falsch berechnet

Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Datum des Schreibens. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats eingehen: Ein Schreiben, das erst am 4. Januar zugeht, ist für eine Beendigung zum Ende März zu spät – das Mietverhältnis endet dann erst einen Monat später.

Falsche Form (E-Mail, Fax)

Nur ein eigenhändig unterschriebener Brief in Papierform erfüllt die gesetzliche Schriftform nach § 568 BGB. E-Mail, Fax, WhatsApp-Nachricht oder eine mündliche Erklärung sind unwirksam, selbst wenn der Empfänger sie inhaltlich zur Kenntnis nimmt.

Kein Zugangsnachweis

Ohne einen Nachweis über Zeitpunkt und Tatsache des Zugangs kann der Empfänger im Streitfall behaupten, das Schreiben nie oder erst später erhalten zu haben. Das kann die Fristberechnung und damit den Beendigungszeitpunkt verschieben.

Nicht alle Mieter unterschrieben

Sind mehrere Personen – etwa Ehepaare oder Wohngemeinschaften – gemeinsam im Mietvertrag als Mieter aufgeführt, müssen grundsätzlich alle das Kündigungsschreiben unterschreiben. Fehlt die Unterschrift einer Partei, ist die Kündigung in der Regel insgesamt unwirksam.

Fehlende Begründung (Vermieter)

Eine Vermieterkündigung ohne konkret benannten und nachvollziehbaren Kündigungsgrund nach § 573 BGB ist unwirksam. Bei der Eigenbedarfskündigung muss insbesondere die Person, für die der Bedarf besteht, sowie der Grund des Bedarfs genau bezeichnet werden.

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Häufige Fragen zur Mietvertragskündigung

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Nach § 573c BGB gilt für Mieter unabhängig von der Wohndauer stets eine einheitliche Kündigungsfrist. Die Kündigung muss bis zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats endet – dies entspricht faktisch einer Frist von rund drei Monaten.

Kann ich meinen Mietvertrag mündlich kündigen?

Nein, eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Das Gesetz verlangt in § 568 Abs. 1 BGB zwingend die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine mündliche Absprache oder ein Telefonat ersetzt dies nicht, selbst wenn beide Seiten sich einig zu sein scheinen.

Kann ich eine Kündigung zurücknehmen?

Eine bereits zugegangene Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und kann nicht einfach einseitig zurückgenommen werden. Eine Rücknahme ist rechtlich nur möglich, wenn die andere Vertragspartei dem ausdrücklich zustimmt.

Was kann ich gegen eine Eigenbedarfskündigung tun?

Die Begründung der Kündigung lässt sich auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen: Sind Person und Grund des Bedarfs konkret benannt? Bei besonderer Härte besteht nach § 574 BGB die Möglichkeit, der Kündigung form- und fristgerecht zu widersprechen. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall kann Klarheit darüber schaffen, ob die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ab wann kann mir wegen Mietrückstand gekündigt werden?

Nach § 543 Abs. 2 BGB kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist, oder wenn er über zwei aufeinanderfolgende Termine hinweg mit einem Betrag von jeweils mehr als einer Monatsmiete im Rückstand bleibt.

Kann ich mit einem Nachmieter früher aus dem Vertrag?

Ein gesetzliches Recht auf Nachmieterstellung besteht grundsätzlich nicht. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Vertrag ist nur möglich, wenn der Vermieter dem zustimmt. In der Praxis stimmen manche Vermieter zu, wenn eine solvente und bonitätsstarke Ersatzperson als neuer Mieter vorgeschlagen wird, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.

Muss ich bei Auszug renovieren?

Eine Renovierungspflicht besteht nur, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde. Starre Fristenpläne, die eine Renovierung nach festen Zeitabständen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung vorschreiben, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als unwirksam. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, lässt sich anhand ihres genauen Wortlauts beurteilen.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Für die Abrechnung der Kaution gibt es keine feste gesetzliche Frist, üblich ist in der Praxis jedoch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Auszug. Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, solange etwa die Betriebskostenabrechnung für das laufende Jahr noch aussteht.

Kann ich einen Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen?

Ein wirksam befristeter Mietvertrag endet grundsätzlich automatisch zum vereinbarten Datum, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Beendigung vor Ablauf der Befristung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB vorliegt oder beide Seiten sich auf eine vorzeitige Aufhebung einigen.

Wie lege ich Widerspruch gegen eine Kündigung ein?

Der Widerspruch nach § 574b BGB muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen. Im Widerspruchsschreiben werden üblicherweise die konkreten Härtegründe dargelegt, etwa hohes Alter, Krankheit oder schulpflichtige Kinder, sowie nach Möglichkeit belegt.

Was gilt als Härtefall bei einer Kündigung?

Als Härtegründe im Sinne von § 574 BGB kommen unter anderem hohes Alter in Verbindung mit langer Mietdauer, schwere Krankheit, Schwangerschaft, schulpflichtige Kinder mit drohendem Schulwechsel, eine sehr lange Mietdauer sowie das Fehlen von angemessenem Ersatzwohnraum in der Region in Betracht. Ob im Einzelfall eine Härte vorliegt, wird im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den Belangen von Mieter und Vermieter beurteilt.

Können nur einzelne Mieter aus dem Vertrag austreten?

Ein einseitiger Austritt einzelner Mieter aus einem gemeinsamen Mietvertrag ist rechtlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Alle im Vertrag genannten Mieter müssen gemeinsam kündigen, oder der Vermieter müsste einer Vertragsänderung zustimmen, bei der eine Person aus dem bestehenden Mietverhältnis entlassen wird.

Was passiert mit meinem Untermieter bei Kündigung?

Ein Untermietverhältnis besteht ausschließlich zwischen Hauptmieter und Untermieter, nicht gegenüber dem Vermieter. Endet das Hauptmietverhältnis durch Kündigung, endet damit regelmäßig auch die rechtliche Grundlage für die Untervermietung, sodass auch der Untermieter ausziehen muss.

Reicht eine eingescannte Unterschrift?

Nein. § 568 Abs. 1 BGB verlangt die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB, wonach die Unterschrift im Original und eigenhändig auf dem Papierdokument geleistet werden muss. Eingescannte, kopierte oder digital eingefügte Unterschriften erfüllen diese Anforderung nicht und machen die Kündigung formunwirksam.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.